Aktuell
Mittwoch, 30.06.2010
Klaus Ernst und andere
Spitzenfunktionäre der LINKEN
verraten ihre Klasse und fordern
gemeinsam mit dem Klassenfeind
eine gesetzliche Einschränkung des
Koalitions- und Streikrechts !!
Es ist schon ein paradoxes Theater, das verschiedene Teile des Führungspersonals der LINKEN derzeit zum Besten geben, nachdem das Bundesarbeitsgericht am 23.06.2010 seine bisherige Rechtsprechung zur so genannten Tarifeinheit aufgegeben und damit endlich der in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsfreiheit und dem damit verbundenen Streikrecht wieder die diesen Grundrechten gebührende Geltung verschaffte. Dass postwendend die Vertreter des Klassenfeinds, allen voran Herr Hundt und unisono die Vertreter aller Hartz-VI-Parteien, merkwürdiger Weise mit Ausnahme der GRÜNEN, hörbar aufschrien, konnte da nicht wirklich überraschen. Befremdlich ist es aber, dass auch die faktische Einheitsgewerkschaft in Form des DGB und vor allem der neue Parteivorsitzende der LINKEN, Klaus Ernst, nebst dem ebenso neu eingesetzten Bundesgeschäftsführer der Partei, Werner Dreibus und einigen anderen Spitzenfunktionären der LINKEN sich, ohne zu zögern, dem Lamento der Arbeitgeberverbände anschlossen und somit einer Koalition des Klassenfeinds zur Einschränkung des Koalitions- und Streikrechts beitraten. ( ,Angriff aufs Streikrecht, Junge Welt vom 25.06.2010 )
Denn schließlich fordern sie alle gleichzeitig im Einklang mit ihrer Partei richtiger Weise auch die gesetzliche Verankerung des Rechts auf einen politischen Streik. Die daraus aufscheinende mutmaßliche Tendenz zur Schizophrenie bedarf vor ihrer Verfestigung offensichtlich einer Klärung der ihr zu Grunde liegenden Tatsachen.

Tatsache ist es, dass das Bundesarbeitsgericht in den Jahren 1989 bis 1991 den Grundsatz der Tarifeinheit in die Welt setzte, für den es keinerlei Rechtsgrundlage gab. Begründet wurde dies deshalb seinerzeit mit übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, obwohl der so geschaffene "Grundsatz der Tarifeinheit" eine massive Einschränkung des verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsrechts und damit des Streikrechts darstellte. Seither wurde nach dieser Rechtsprechung im Falle einer Tarifpluralität, das heißt des Bestehens mehrerer Tarifverträge in einem Unternehmen der allgemeinere durch den spezielleren Tarifvertrag verdrängt und damit den anderen Tarifverträgen mit weiteren Gewerkschaften in einem Unternehmen der Boden entzogen.

Mit seiner Entscheidung vom 27.01.2010 ( 4 AZR 549/08 (A) ) gab der 4. Senat des BAG nun diese seinerzeit von ihm selbst entwickelte Rechtsprechung mit überzeugenden Gründen auf und der 10. Senat, der diese nun aufgegebene Auffassung bisher geteilt hatte, schloss sich der neuen Auffassung des 4. Senats mit den Beschlüssen vom 23.06.2010 (10 AS 2/10 - und - 10 AS 3/10) an. Durch die genannten Beschlüsse wurde nun nichts geringeres erreicht, als das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf die Bildung von Gewerkschaften , deren Betätigung und die Führung von Arbeitskämpfen wieder in seiner ursprünglichen, bis 1989 bestehenden Form wieder herzustellen.

Dass dies dem Klassenfeind und damit den Arbeitgeberverbänden ein Dorn im Auge ist, bedarf eigentlich keiner weiteren Erörterung. Der DGB und seine Einzelgewerkschaften mit Ausnahme der IG-Metall aber fürchten nun wohl, eigentlich fälschlicher Weise, um ihre bisherige faktische Alleinstellung, die sie durch den erst seit 1989 praktizierten "Grundsatz der Tarifeinheit" vermutlich als weitgehend geschützt ansahen. Aufgrund des so beschaffenen gemeinsamen Interesses dieser "Sozialpartner" sowohl von Seiten des Klassenfeinds, als auch von Seiten des DGB, bei Tarifverhandlungen am Besten unter sich zu bleiben, ergab sich nun in Folge der längst überfälligen Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifeinheit, die höchst merkwürdige Koalition des Klassenfeinds mit dem DGB für eine schnellstmögliche Verankerung eines solchen Grundsatzes der Tarifeinheit im Gesetz. Dieser schlossen sich die genannten Hartz-IV-Parteien, je nach Nähe zu einem der Hauptkoalitionäre, dann auch eben so eilfertig wie beflissen an. Weder diese bemerkenswerte Einigkeit mit dem Klassenfeind und seinen Lakaien in einer, für Gewerkschaften derart grundsätzlichen Frage, noch der Umstand, dass der Klassenfeind nun bereits seit mehr als 10 Jahren einen unerbittlichen und hemmungslosen, einseitigen Klassenkampf von oben gegen das hiesige Proletariat und damit gegen den DGB und seine Einzelgewerkschaften führt, wobei er auch den "Grundsatz der Tarifeinheit" weidlich zu seinen Zwecken zu nutzen wusste, konnte den DGB aber bisher in seiner überraschenden und aberwitzigen Positionierung gegen das Koalitions- und Streikrecht beirren.

Die gesetzliche Verankerung der Tarifeinheit im Tarifvertragsgesetz aber wäre aus den vom BAG im Beschluss vom 27.01.2010 ausführlich dargelegten Gründen eine massive Einschränkung des Koalitions- und damit des Streikrechts, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 9 Abs. 3 GG nach heutigem Stand der Rechtswissenschaft kaum Stand halten dürfte. Zur Beseitigung der durch das BAG nun freigelegten, angeblichen Gesetzeslücke, deren Vorliegen das BAG in seinem Beschluss vom 27.01.2010 freilich mit beachtlichen Gründen verneint, wäre dem gemäß eine Verfassungsänderung zwingend erforderlich. Bevor sich nun die SPD als angebliche Arbeitnehmerpartei oder sogar die LINKE dazu hinreißen lassen sollten, eine solche Verfassungsänderung zu unterstützen, wären diese gut beraten, sich nicht nur mit der tatsächlichen Rechtslage sondern vor allem auch mit deren Auswirkungen auf die betriebliche Realität und auf anstehende Arbeitskämpfe in der Bundesrepublik Deutschland auseinander zu setzen.

Fern solcher Erwägungen ließ aber der Vorsitzende der LINKEN, Klaus Ernst, kaum dass das BAG seinen Beschluss verkündet hatte, wohl ohne jegliche Fachberatung und offenbar in voller Unkenntnis des eigentlichen Beschlusses vom 27.01.2010 die folgende Presseerklärung herausgeben:
"Das Bundesarbeitsgericht hat einen Grundpfeiler des deutschen Tarifrechts gekippt. Die Politik muss jetzt umgehend reagieren und die Gesetzeslücke schließen, fordert Klaus Ernst, Vorsitzender der Partei DIE LINKE zum heutigen Beschluss des zehnten Senats des Bundearbeitsgerichts zur Aufgabe des Grundsatzes zur Tarifeinheit. Ernst weiter: Es darf nicht sein, dass etwa so genannte Christliche Gewerkschaften Gefälligkeitstarifverträge für ein paar Wenige abschließen und der ganze Betrieb darunter leiden muss. Dass gefährdet den innerbetrieblichen Frieden und kann ganze Belegschaften spalten. Die Bundesregierung muss jetzt umgehend die vom Bundessozialgericht aufgezeigte Gesetzeslücke schließen. Dazu hat der DGB einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Die Bundesregierung ist gut beraten, sich diesen Vorschlag zu eigen zu machen, ansonsten macht sie sich zum Drahtzieher der Lohndrücker und Belegschaftsspalter."

( Presserklärung der LINKEN vom 23.06.2010 )
Unschwer hätte er jedoch dem so gescholtenen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts entnehmen können, dass der angebliche "Grundpfeiler" des deutschen Tarifrechts erst seit 1989 aufgrund einer durchaus kühn zu nennenden Rechtsschöpfung des damaligen 4. Senats des BAG entstanden war. Und wenn er nach dem Lesen des Beschlusses einmal bereit gewesen wäre, seine Position mit Blick auf die bisherige betriebliche Realität zu bedenken, so hätte er unschwer erkennen können, dass gerade während des Bestandes dieses "Grundpfeilers" seitens diverser Unternehmen die von ihm erwähnten gelben Gewerkschaften initiiert wurden und es gerade wegen der Beachtung des Grundsatzes der Tarifeinheit den von ihm erwähnten so genannten Christlichen Gewerkschaften möglich war, ihr schamloses Tarifdumping zu betreiben.

Lohndrückerei wurde nämlich durch die von Ernst so hochgelobte Beschränkung des Koalitionsrechts erst ermöglicht und verursacht. Denn indem es der Grundsatz der Tarifeinheit ermöglichte, mit spezielleren Tarifverträgen bereits bestehende Tarifverträge zu verdrängen, provozierte diese Rechtsgestaltung geradezu tarifliches Lohndumping. Dies bedeutete nämlich, dass eine verschwindend kleine Gewerkschaft, beispielsweise eine so genannte christliche, mit dem Arbeitgeber nur einen spezielleren, für die Arbeitnehmer selbstverständlich nicht unbedingt günstigeren, Tarifvertrag abschließen musste, um bereits bestehende Tarifverträge anderer Gewerkschaften zu verdrängen und allen Arbeitnehmern des Betriebes den "spezielleren" Dumpingvertrag aufzudrängen.

Nach der jetzt wieder hergestellten Rechtslage können aber mehrere Tarifverträge in einem Betrieb angewendet werden, mit der Folge, dass jeder Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag behandelt und entlohnt wird, den seine Gewerkschaft für ihn ausgehandelt hat. Damit entbehrt es nun jeglichen Sinns für betreffende Arbeitgeber, Dumpingtarifverträge mit exotischen Gewerkschaften abzuschließen, wenn deren Mitglieder nicht im Betrieb vertreten sind. Und selbstverständlich ist es auch ein geschütztes Recht jedes Arbeitnehmers, sich jedweder beliebigen Gewerkschaft anzuschließen, seine Gewerkschaft zu wechseln oder sogar, gemeinsam mit möglichst vielen Anderen eine neue Gewerkschaft zu gründen.

Aus solchen Möglichkeiten muss aber keineswegs die befürchtete und beklagte Spaltung der Belegschaften resultieren. Ganz im Gegenteil wird sich jeder Arbeitnehmer, der noch bei Verstand ist, in einem Betrieb der Gewerkschaft anschließen, die die für ihn günstigsten Arbeitsbedingungen ausgehandelt hat. Warum dies nicht eine DGB-Gewerkschaft sein sollte, kann kaum nachvollzogen werden, zumal es diesen vor 1989 40 Jahre lang unschwer gelungen ist, unter solchen Rahmenbedingungen ihre Mitglieder umfassend einzubinden, indem sie auch für besondere Beschäftigten-Gruppen verschiedenste Zulagen in den Tarifverträgen vereinbarten. Aus diesem Grund enthält sich auch die IG-Metall als bisher einzige DGB-Gewerkschaft dem allgemeinen Lamento und verweist zutreffend darauf, dass diese Änderungen der Rechtslage sogar neue Chancen für die Gewerkschaften bieten. Denn der einzige tarifliche Wettbewerb, der sich aus der neuen Rechtsgestaltung ergeben könnte, wäre keineswegs ein dem Lohndumping dienender Unterbietungswettbewerb, wie ihn gerade das Rechtskonstrukt der "Tarifeinheit" begünstigt hat, sondern allenfalls ein, für die Arbeitnehmer allemal günstiger Überbietungswettbewerb.

Der Genosse Ernst wäre deshalb gut beraten gewesen, sich vor diesem Hintergrund einer Äußerung wie der oben zitierten zu enthalten und statt dessen dem jetzigen, durchaus schamlosen Versuch der Arbeitgeberverbände, unter Einbindung der offensichtlich verwirrten DGB-Führung das Koalitions- und Streikrecht gesetzlich einschränken zu lassen, entschieden entgegen zu treten. Hierzu würde es auch selbstverständlich gehören, den DGB auf den Boden der Realität zurück zu führen. Denn für den DGB besteht objektiv keinesfalls Anlass, sich dieser Schmierenkampagne des Klassenfeinds anzuschließen. Kein Mensch kann wohl in Zweifel ziehen, dass der DGB seine frühere Stärke gerade in den Jahrzehnten bis 1989 zu voller Blüte gebracht hatte und zwar unter den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie jetzt durch die geschmähten Beschlüsse des BAG wieder hergestellt wurden.

Unter der Geltung des Grundsatzes der Tarifeinheit hat aber die Kampfstärke der Einzelgewerkschaften des DGB teilweise bereits so weit nachgelassen, dass diese inzwischen mit dem Rücken an der Wand stehen. Deshalb würde der DGB gut daran tun, zur Besinnung zu kommen und zu erkennen, dass die durch den Beschluss des BAG wieder hergestellte Rechtsgestaltung gerade für die Gewerkschaften wieder seit 20 Jahren verlorene, weitere und effiziente Gestaltungsmöglichkeiten im Kampf gegen Lohndumping jeder Art bietet und damit im derzeit tobenden Klassenkampf für den DGB und seine Basis also ein regelrechtes Geschenk darstellt. Es verstünde sich dann von selbst, dass der DGB der von ihm eingegangenen Koalition mit den Lohndrückern zur Beschneidung gewerkschaftlicher Rechte umgehend den Rücken kehrt und sich künftig kompromisslos jeder Beschränkung seiner verfassungsmäßigen Rechte und damit seiner Aktionsmöglichkeiten entgegen stemmt, anstatt weiterhin seinen kollektiven Suizid zu befördern. Denn, wer sich als Gewerkschaft in dieser Frage, offensichtlich aus Ignoranz, auf die Seite des Klassenfeinds schlägt, verrät nicht nur seine Mitglieder, sondern beschädigt auch umfassend und nachhaltig die eigene Organisation eben so wie alle weiteren Gewerkschaften.

Der Vorsitzende einer Partei aber, die allein schon mit ihrem Namen "Die LINKE" für sich in Anspruch nimmt, die Partei des Proletariats und damit eine Klassenpartei zu sein, beginge mit solchem, aus falsch verstandener Solidarität mit dem DGB geborenen Verhalten einfach Klassenverrat!
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Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
( Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland )

Ostermarsch 2010 in Stuttgart

1999, Beograd brennt
"für die Menschenrechte"
Jetzt für alle
gutgläubigen
Bundesbürger:
..und Tschüß
NSA..
Danke