Aktuell
Mittwoch, 10.02.2010
Bundesverfassungsgericht
kippt Hartz-Gesetze !

Sanktionen und Zwangsarbeit
sind verfassungswidrig !
Mit seinem gestern verkündeten Urteil zu den Regelsätzen von Hartz-IV beanstandete das Bundesverfassungsgericht vordergründig zwar nur das den aktuellen Regelsätzen zu Grunde liegende Berechnungsverfahren, weshalb schon verschiedene vorlaute Stimmen aus den Hartz-IV-Parteien einschließlich der ahnungslosen Bundesarbeitsministerin von der Leyen frohlockten, dass damit noch keine Erhöhung dieser Regelsätze fest stehe, sondern sogar eine Kürzung möglich sei.( Hartz IV kann auch ein Taschenrechner sein, WELT ONLINE v. 10.02.2010 ) Jedoch birgt das Urteil in wenigen Sätzen seiner Gründe genug Sprengstoff, um die gesamte Hartz-Gesetzgebung zu kippen. Denn das Urteil eröffnet für Bedürftige ein vollwertiges, primär aus Art. 1 GG abgeleitetes Grundrecht auf Sicherung ihres Existenzminimums.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG gewährt dem Hilfebedürftigen einen unmittelbaren Anspruch gegen den Staat, der seinerseits dafür Sorge tragen muss, dass dem Bedürftigen ein klagbarer einfachrechtlicher Anspruch zur Durchsetzung seines Anspruches auf Gewährleistung seines Existenzminimums zur Verfügung steht! Das Gericht führt insoweit unter C. I. ( Rz. 132 )wörtlich aus:
"§ 20 Abs. 2 1. Halbsatz, Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F., jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SGB II a.F., sind mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar.

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl.BVerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.> ; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl.BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284> ). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu."
Mit diesen Ausführungen stellt das Bundesverfassungsgericht nicht nur das beschriebene Grundrecht jedes in Deutschland lebenden Menschen - Art. 1 GG ist Menschenrecht - auf Gewährleistung des Existenzminimums fest, sondern legt auch deutlich dar, dass die Gewährung dieses Existenzminimums an keinerlei sonstige Voraussetzungen als die objektive Bedürftigkeit anknüpfen darf. Dem Gesetzgeber wird hierbei nur überlassen und auch geboten, lediglich die aktuelle Höhe des Existenzminimums auf der Grundlage des jeweiligen gesellschaftlichen Entwicklungsstadiums festzusetzen und zu aktualisieren.

Wie das Gericht im Weiteren erschöpfend ausführt, hat diese Aktualisierung des durch den Staat festzustellenden Existenzminimums nicht nur transparent und nachvollziehbar, sondern auch schlüssig und damit vor Allem jenseits der bisher diesbezüglich gepflegten Willkür zu erfolgen.

Abgesehen von dieser ausführlichen Beschreibung der dem Gesetzgeber bei der Aktualisierung der Höhe des Existenzminimums gezogenen Grenzen liegt das überragende Verdienst des Urteils darin, dem Gesetzgeber sowie der vollziehenden Gewalt die Bedeutung des obersten Verfassungsgrundsatzes des Art. 1 GG, der Menschenwürde, wieder in deutliche Erinnerung gerufen zu haben. Denn es schien leider, insbesondere im Zusammenhang mit den Hartz-Gesetzen, in Vergessenheit geraten zu sein, dass, die Würde des Menschen zu schützen und zu bewahren, die oberste und damit vorrangigste Zielsetzung des Grundgesetzes ist. Deshalb war es auch nur folgerichtig, wenn das Bundesverfassungsgericht nun die Gelegenheit beim Schopf ergriff, um klar zu stellen, dass der Bedürftige im Sozialstaat des Grundgesetzes kein Almosenempfänger ist, sondern über einen verfassungsrechtlich geschützten und vor Allem dem Grunde nach unbeschränkten Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen verfügt. Angesichts dessen tritt nun klar zu Tage, dass das Konzept des Förderns und Forderns in seiner in den letzten Jahren zunehmend menschenverachtenden Form nicht nur eines sozialen Rechtsstaates unwürdig ist, sondern diesen geradezu pervertiert.

Deshalb war es jetzt nur konsequent, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auch unmissverständlich darauf hin wies, dass die per se unveräußerliche und unteilbare Menschenwürde und damit auch der sich aus Ihr ergebende Rechtsanspruch auf Sicherung des Existenzminimums unverfügbar ist, woraus sich zwingend ergibt, dass die auch nur teilweise Vorenthaltung des Existenzminimums verfassungswidrig ist und die staatliche Gewährleistung des Existenzminimums daher bedingungslos, also unabhängig von Forderungen und Sanktionen zu erfolgen hat.

Vorbei sind damit die Zeiten, in denen der hilflose Hilfebedürftige einem gefesselten und dressierten Tanzbären gleich am Nasenring der ALG-II Sanktionen jedem neuzeitlichen Sklaventreiber zugetrieben und zur weiteren, meist kostenlosen Ausbeutung überlassen werden konnte.

Verflossen sind die Zeiten, in welchen obskure Anbieter zweifelhafter so genannter Qualifizierungsmassnahmen auf Kosten der Arbeitslosenversicherung sinnlos gemästet wurden.

Beendet ist nun aber vor Allem auch ein gesellschaftlicher Zustand, der Menschen zwang, inmitten des vergleichsweise reichen Deutschlands unbemerkt am Rande der Gesellschaft zu verhungern.

Kurzum, die Sanktionsvorschriften des ALG-II sind mit diesem Urteil dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit anheim gefallen und taugen nur noch als geschichtliches Mahnmal dafür, in welche Abgründe die ideologische Arroganz des neoliberalen Klüngels eine Gesellschaft führen kann.

Nachdem den bisherigen Stellungnahmen der Vertreter der Hartz-IV-Parteien SPD, DIE GRÜNEN, CDU/CSU UND FDP und deren neoliberalen Hofberichterstattern bisher eine solche Erkenntnis nicht zu entnehmen war, muss davon ausgegangen werden, dass diese sich der wahren Bedeutung dieses Urteils in keiner Weise bewusst sind. Somit muss leider davon ausgegangen werden, dass ohne eine weitere, konkrete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen des ALG II jedenfalls die jetzige Bundesregierung nichts an der derzeitigen verfassungswidrigen Praxis des "Forderns und Förderns" ändern wird.

Den Betroffenen bleibt daher nur, sich gegen Sanktionierungen nach den entsprechenden Normen des ALG-II konsequent zur Wehr zu setzen und das heisst, in jedem Einzelfall von Leistungskürzungen bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Angesichts der in Deutschland mittlerweilen verbreiteten sozialen Ignoranz muss diesem Gericht die Chance gegeben werden, sich auf der Basis seiner jetzigen Ausführungen gegebenenfalls auch explizit zu solchen Sanktionen äußern und die staatlichen Institutionen wieder an ihre Bindung an Recht und Gesetz gem. Art. 20 Abs. 3 GG erinnern zu können.

Die genannten Hartz-IV-Parteien sollten sich aber, bevor sie wieder einmal den Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit gegen Andere erheben, insbesondere gegen die LINKE, die sich als einzige in Parlamenten vertretene Partei schon immer klar und deutlich gegen die Hartz-Gesetze gewandt hat, Gewissheit darüber verschaffen, ob sie nicht selbst, nachdem sie nun über Jahre hinweg die Menschenwürde mit Füssen getreten haben, die wahrhaften Verfassungsfeinde in diesem Staat sind.
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Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt !
Die Würde des Men- schen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflich- tung aller staatlichen Gewalt.
( Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutsch- land )

Ostermarsch 2010 in Stuttgart

1999, Beograd brennt
"für die Menschenrechte"
Jetzt für alle
gutgläubigen
Bundesbürger:
..und Tschüß
NSA..
Danke